Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen

Teil B Nr. 18.13 VersMedV · Rechtsstand 20.09.2026

Amtlicher Text / Bewertungsmaßstab

Teil B Nr. 18.13 VersMedV – Schäden der oberen Gliedmaßen

Extremitätenverlust

Befund / AusprägungGdS/GdB
Verlust beider Arme oder Hände100
Verlust eines Armes und Beines100
Arm im Schultergelenk / sehr kurzer Oberarmstumpf80
Arm im Oberarm oder Ellenbogengelenk70
Arm im Unterarm50
Unterarm mit Stumpflänge bis 7 cm60
ganze Hand50

Schulter

Befund / AusprägungGdS/GdB
Versteifung günstig bei gut beweglichem Schultergürtel30
Versteifung ungünstig / gestörter Schultergürtel40–50
Armhebung nur bis 120° mit entsprechender Dreh-/Spreizbegrenzung10
Armhebung nur bis 90°20
Instabilität gering / seltene Luxation10
Instabilität mittel / häufigere Luxation20–30
Instabilität schwer / Schlottergelenk / ständige Luxation40

Ellenbogen / Unterarm

Befund / AusprägungGdS/GdB
Ellenbogenversteifung günstig30
Ellenbogenversteifung ungünstig40–50
Bewegungseinschränkung gering (0-30-120, freie Unterarmdrehung)0–10
Bewegungseinschränkung stärkeren Grades20–30
isolierte Aufhebung Unterarmdrehung – günstig10
ungünstig20
extreme Supination30
Ellenbogen-Schlottergelenk40
Unterarmpseudarthrose straff / schlaff20 / 40
Pseudarthrose Elle oder Speiche10–20

Handgelenk / Hand / Finger

Befund / AusprägungGdS/GdB
Handgelenk versteift günstig / ungünstig20 / 30
Handgelenk-Bewegungseinschränkung gering (z. B. 30-0-40)0–10
stärker20–30
nicht/deformiert verheilte Handwurzel-/Mittelhandbrüche oder Luxationen mit sekundärer Funktionseinbuße10–30
Daumengelenk versteift günstig0–10
beide Daumengelenke + Mittelhand-Handwurzelgelenk versteift günstig20
Verlust eines Daumens25
Verlust beider Daumen40
Verlust ganze Hand50
Verlust aller zehn Finger100
Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.13. Darstellung entsprechend dem vorhandenen Kapitelbestand; redaktionelle Erläuterungen folgen getrennt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar
Kommentar

Kommentar zu Teil B Nr. 18.13 VersMedV

Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.

Schulter

Bewegungsmaß, Schultergürtel, Kraftminderung und Minderbelastbarkeit sind zusammen zu betrachten.

Ellenbogen und Unterarm

Für die stärkere Bewegungsstufe ist keine zusätzliche Einschränkung der Unterarmdrehung zwingend erforderlich; entscheidend ist das gesamte Funktionsbild.

Handgelenk, Hand und Finger

Radiologische Befunde oder Pseudarthrosen tragen nur bei nachweisbarer sekundärer Funktions- und Gebrauchsminderung einen GdB.

Rechtsprechung

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussage
Bundessozialgericht
11.03.1998
B 9 SB 9/97 REine Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks stärkeren Grades setzt nicht zusätzlich eine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit voraus. Auch eine stärkere Einschränkung allein von Streckung und Beugung kann den Bewertungsrahmen GdB 20 bis 30 eröffnen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.11.2021
L 6 SB 464/21Schulterbeschwerden sind dem Funktionssystem der oberen Gliedmaßen nach Nr. 18.13 zuzuordnen und nicht gemeinsam mit Wirbelsäulenbeschwerden als „Rumpf“ zu bewerten. Entscheidend bleiben die objektivierbaren funktionellen Auswirkungen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
21.02.2019
L 6 SB 2892/18Bewegungseinschränkungen des Handgelenks sind anhand der konkreten Neutral-Null-Werte mit den Tabellenbeispielen der Nr. 18.13 zu vergleichen. Nur tatsächlich vergleichbare Einschränkungen rechtfertigen einen eigenständigen GdB.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.08.2016
L 8 SB 4557/15Eine Kahnbeinpseudarthrose bzw. ein knöcherner Defekt ist ohne nachweisbare sekundäre Funktionsbeeinträchtigung nicht schon als solcher GdB-relevant. Maßgeblich sind Beweglichkeit, Belastbarkeit, Muskelstatus und Gebrauchsfähigkeit.